Jurafuchs

§ 73

JStVollzG M-V
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
Abschnitt 9 Sicherheit und Ordnung
Stand 2007-12-14
(1)
Vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 ordnet die Anstaltsleitung besondere Sicherungsmaßnahmen an; dies gilt auch für kurzfristige Fixierungen, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreiten. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.
(2)
Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vor der Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(3)
Eine nicht nur kurzfristige Fixierung, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde überschreitet, bedarf grundsätzlich der vorherigen Anordnung durch das gemäß § 93 des Jugendgerichtsgesetzes zuständige Amtsgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Sofern nicht die in Satz 4 benannten Ausnahmen vorliegen, ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes für die Fixierung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine zeitnahe Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Die Entscheidung über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 wird den Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 haben die Anstalten darüber hinaus die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
(5)
Im Übrigen haben die Anstalten bei allen Fixierungen den Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem für die Überprüfung vollzuglicher Maßnahmen zuständigen Gericht überprüfen zu lassen; auch dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen.
(6)
Die Anstalten haben besondere Sicherungsmaßnahmen in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen; dies gilt insbesondere bei Fixierungen.
(7)
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 70 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum an mehr als 30 Tagen innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(8)
Während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sowie während einer Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen fixiert oder sind sie während der Absonderung oder der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum in einer anderen Art gefesselt, sind sie durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sicht- und Sprechkontakt zu beobachten. Für diese Aufgaben dürfen bei einer Fixierung nur Bedienstete eingesetzt werden, die in diese Aufgaben eingewiesen worden sind.

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