(1)
Auf der Grundlage des festgestellten Erziehungs- und Förderbedarfs wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen nach der Aufnahme ein Vollzugsplan erstellt.
(2)
Der Vollzugsplan wird regelmäßig alle vier Monate auf seine Umsetzung überprüft, mit den Gefangenen erörtert und fortgeschrieben. Bei Jugendstrafen von mehr als drei Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Bei der Fortschreibung sind die Entwicklung der Gefangenen und in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(3)
Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen enthalten, je nach Stand des Vollzugs, insbesondere folgende Angaben:
1.
die dem Vollzugsplan zu Grunde liegenden Annahmen zur Vorgeschichte der Straftaten sowie die Erläuterung der Ziele, Inhalte und Methoden der Erziehung und Förderung der Gefangenen,
2.
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
3.
Zuweisung zu einer Wohngruppe oder einem anderen Unterkunftsbereich,
4.
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung,
5.
Teilnahme an schulischen, berufsorientierenden, qualifizierenden oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Zuweisung von Arbeit,
6.
Teilnahme an therapeutischen Behandlungen oder anderen Hilfs- oder Fördermaßnahmen,
7.
Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,
8.
Vollzugslockerungen und Urlaub,
9.
Pflege der familiären Beziehungen und Gestaltung der Außenkontakte,
10.
Maßnahmen und Angebote zum Ausgleich von Tatfolgen,
11.
Schuldenregulierung,
12.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Wiedereingliederung und Nachsorge und
13.
Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.
(4)
Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen ausgehändigt. Sie werden dem Vollstreckungsleiter und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten mitgeteilt.