(1)
Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
(2)
In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die
1.
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.