Jurafuchs

§ 76

JStVollzG M-V
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 10 Unmittelbarer Zwang
Stand 2007-12-14
(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.
(4)
Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →