Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten. Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Freizeitangeboten verpflichtet.
§ 38
JStVollzG M-VFreizeit
Abschnitt 5 Freizeit, Sport
Stand 2007-12-14