Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Der Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann, wird gefördert.
§ 46
JStVollzG M-VGrundsatz
Abschnitt 7 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2007-12-14