Jurafuchs

§ 74

JStVollzG M-V
Ärztliche Überwachung
Abschnitt 9 Sicherheit und Ordnung
Stand 2007-12-14
(1)
Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie eine Ärztin oder ein Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Während einer Fixierung ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt herbeizuziehen. Satz 1 gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.
(2)
Eine Ärztin oder ein Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Gefangenen länger als 24 Stunden abgesondert sind.

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