Geeignete Gefangene werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht. Nicht geeignet sind in der Regel Gefangene, die aufgrund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.
§ 26
JStVollzG M-VWohngruppen
Abschnitt 3 Unterbringung und Versorgung der Gefangenen
Stand 2007-12-14