Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichermaßen hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.
§ 2
JStVollzG M-VZiel und Aufgabe
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Stand 2007-12-14