Jurafuchs

§ 49

JStVollzG M-V
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen
Abschnitt 7 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2007-12-14
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Dasselbe gilt für Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes. § 47 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

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