Gefangene können in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zum Erreichen des Vollzugsziels angezeigt sind.
§ 14
JStVollzG M-VSozialtherapie
Abschnitt 2 Vollzugsplanung
Stand 2007-12-14