Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 112
JStVollzG M-VEinschränkung von Grundrechten
Abschnitt 17 Schlussbestimmungen
Stand 2007-12-14