(1)
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 82 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.
(2)
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft
1.
gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
2.
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
3.
Lebensmittel oder fremdes Eigentum zerstören oder beschädigen,
4.
sich zugewiesenen Aufgaben entziehen,
5.
verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen,
6.
sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
7.
entweichen oder zu entweichen versuchen oder
8.
in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.
(3)
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu zwei Monaten,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung oder der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Monaten und
4.
Arrest bis zu zwei Wochen.
(4)
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(5)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6)
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.