(1)
Weibliche und männliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht.
(2)
Nach Jugendstrafrecht verurteilte Gefangene werden getrennt von Gefangenen anderer Haftarten untergebracht.
(3)
Von den Trennungsgrundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sowie zur Beschäftigung, zu ermöglichen.