Jurafuchs

§ 54

JStVollzG M-V
Anhalten von Schreiben
Abschnitt 7 Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche
Stand 2007-12-14
(1)
Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn
1.
das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
4.
sie grobe Beleidigungen enthalten,
5.
sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
6.
sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
(2)
Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf das Absenden bestehen.
(3)
Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, verwahrt.
(4)
Schreiben, deren Überwachung nach § 52 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

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