(1)
Die Gefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2)
Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert, oder
3.
wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.