(1)
Die Gefangenen können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn
1.
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erforderlich machen.
(2)
Die Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiter und das Jugendamt werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten.
(4)
Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt oder Justizvollzugsanstalt überstellt werden.