(1)
Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafvollzugsanstalten oder Teilanstalten (Anstalt) vollzogen.
(2)
Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten.
(3)
Die Abteilungen der Anstalt sollen in Wohngruppen gegliedert sein, zu denen neben den Hafträumen weitere Räume zur gemeinsamen Nutzung gehören.