(§ 9 des Beamtenstatusgesetzes)
(1)
Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben.
(2)
Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, dass der Kreis der möglichen Bewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann; dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen. Ämter, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsordnung A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden.
(3)
Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter,
(4)
Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.
(5)
Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden für die Ämter
(6)
Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(8)
Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens ( § 44 ) festzustellen.
(9)
Die Regelung über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend.