Jurafuchs

§ 53

BremBG
Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
Allgemeines
Stand 2025-07-05
§§ 20 und 21 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

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