(§ 28 des Beamtenstatusgesetzes)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde.
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde.