(1)Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.(2)Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 96 Rechtsstellung der Mitglieder§ 98 Beschlüsse →