Jurafuchs

§ 96

BremBG
Rechtsstellung der Mitglieder
Landesbeamtenausschuss
Stand 2025-07-05
(1)
Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2)
Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3)
Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet

§ 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.

Meine Notizen

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