Jurafuchs

§ 20

BremBG
Beförderung
Laufbahnen
Stand 2025-07-05
(1)
Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
(2)
Eine Beförderung ist nicht zulässig

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3)
Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

Meine Notizen

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