(1)Beihilfeberechtigt sindSatz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2 .
(2)Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sindEiner oder einem Angehörigen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer oder seiner nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.
(3)Beihilfefähig sind die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sindAufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil die Leistung nicht dem Leistungsumfang des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht.
(4)Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt
(5)Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von einem dritten Leistungsträger aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
(6)Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um einen Betrag in Höhe von 48 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9.
(7)Ab dem 1. Januar 2020 wird auf Antrag anstelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach § 3 Absatz 8 der Bremischen Beihilfeverordnung erklären; der Antrag, der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenvollversorgung sowie die Verzichtserklärung sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes insbesondere der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Gewährung der Pauschale den in § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Änderungen der Beitragshöhe und Prämienrückzahlungen sind der für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen; Prämienrückzahlungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag durch die antragstellende Person zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach Satz 1 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, zu zahlen. In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 wird die Pauschale in Höhe des im Zeitraum der Pflegezeit bestehenden hälftigen Krankenversicherungsbeitrages jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gelten die Sätze 1 bis 10 ab dem 1. Juni 2019.
(8)Für die freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, denen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, findet Absatz 7 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Berechtigten die Gewährung der Pauschale über die hälftigen Krankenversicherungskosten nach Absatz 7 beantragen, soweit sie auf ergänzende Beihilfen sowie auf die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 unwiderruflich verzichten. Der Antrag und der Verzicht bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten.
(9)Das Nähere über den Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Beihilfegewährung regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden bezüglich
(9a)Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen.
(10)Die bei einer vollstationären Pflege als Pflegenebenkosten anfallenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten, mit Ausnahme von Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei monatlichen und anderen Abrechnungszeiträumen der Pflegeeinrichtung sind auf Antrag beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. Der Senat regelt die nach Satz 1 monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine höhere Beihilfe gewähren.
(11)Zur Gewährung von Beihilfen kann sich die oberste Dienstbehörde im Wege der Organleihe einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bedienen. Die Organleihe erstreckt sich aufDer Einrichtung des öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der Einrichtung des öffentlichen Rechts für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.