(1)Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kannbewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2)§ 61 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 63 Altersteilzeit§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit; Bewilligungszeitraum →