Der Senat kann zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 123 Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven§ 125 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe →