Jurafuchs

§ 130b

BremBG
Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-05
Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer, deren Ruhestandseintritt aufgrund von § 35 Absatz 4 Satz 1 am 7. Juni 2018 bereits um drei Jahre hinausgeschoben wurde, müssen einen darauffolgenden Antrag abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Ruhestand stellen.

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