In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 21 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
§ 107
BremBGLaufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten
Polizeivollzug
Stand 2025-07-05