(§ 30 des Beamtenstatusgesetzes)
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1.
Staatsrätin oder Staatsrat,
2.
Sprecherin oder Sprecher des Senats.
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist: