Die Vorgaben des § 59 Absatz 1 und 2 sind spätestens zum 1. Januar 2025 in einer Rechtsverordnung gemäß § 59 Absatz 3 umzusetzen. Für Beurteilungen, die bis zu dem Erlass einer Rechtverordnung nach § 59 Absatz 3 zu erstellen sind, ist § 59 in der bis zum 19. Dezember 2022 geltenden Fassung maßgeblich.
§ 133
BremBGÜbergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-05