Jurafuchs

§ 48

BremBG
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Allgemeines
Stand 2025-07-05
(§ 39 des Beamtenstatusgesetzes)

Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben.

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