Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen§ 106 Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft →