Jurafuchs

§ 130

BremBG
Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-05
Die aufgrund des § 23 Absatz 4 und 5 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unabhängigen Stelle führen ihr Amt als Mitglieder des Landesbeamtenausschusses bis zur Neubenennung seiner Mitglieder durch den Senat ( § 95 ) fort.

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