(§ 54 des Beamtenstatusgesetzes)
(1)
Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die vom Senat getroffen worden ist, findet ein Vorverfahren nicht statt.
(2)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung ( § 28 ) oder Versetzung ( § 29 ) haben keine aufschiebende Wirkung.