Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 55
BremBGAufenthalt in erreichbarer Nähe
Allgemeines
Stand 2025-07-05