(1)
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben einen Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge.
(2)
Der Senat wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
(3)
Die Dienstherren schließen im erforderlichen Umfang Verträge über die nach der Verordnung nach Absatz 2 zu gewährenden Leistungen, insbesondere mit