(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Senat erteilen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung →