Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.
§ 112
BremBGVerbot der politischen Betätigung in Uniform
Polizeivollzug
Stand 2025-07-05