Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) das Gnadenrecht zu.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze →