Jurafuchs

§ 90

BremBG
Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes)
Stand 2025-07-05
(1)
Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes keine Anwendung findet, sind,

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2)
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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