Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 6 nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 6 auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden.
§ 130a
BremBGÜbergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-05