Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
§ 78
BremBGVerordnungsermächtigung
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand 2025-07-05