Jurafuchs

§ 52

BremBG
Übergang von Schadensersatzansprüchen
Allgemeines
Stand 2025-07-05
Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

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