Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. Januar 2010 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt worden ist, gilt als nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes angezeigt.
§ 129
BremBGÜbergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-05