Jurafuchs

§ 129

BremBG
Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2025-07-05
Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. Januar 2010 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt worden ist, gilt als nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes angezeigt.

Meine Notizen

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