(§ 18 des Beamtenstatusgesetzes)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.