Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetz geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 83a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen§ 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten →