(1)Die Schulträger haben das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten (Schulträgerschaft).(2)Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 100 Kosten§ 102 Schulträger →