Jurafuchs

§ 191

NSchG
Evangelische Schulen in freier Trägerschaft
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23
(1)
Auf am 31. Juli 2026 bestehende anerkannte Tagesbildungsstätten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)
Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt.

Meine Notizen

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