Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. § 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 189a
NSchGRahmenrichtlinien
Übergangsvorschriften
Stand 2026-06-23